RS Vwgh 2004/9/30 2002/20/0293

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates im vorliegenden Fall, der (verfolgungsbegründende) Umstand, dass der Asylwerber einen mit der Privatisierung von Staatseigentum zusammenhängenden Korruptionsfall öffentlich aufgezeigt und sich für dessen Untersuchung eingesetzt hat, habe keinerlei politische Dimension, kann nicht damit begründet werden, dass die Bedrohungen "sogar nach der eigenen Auffassung des Berufungswerbers keinen politischen Aspekt aufweisen". Die Aussage des Asylwerbers, auf die sich der unabhängige Bundesasylsenat dabei beruft, lässt vielmehr vermuten, dass der Asylwerber die an ihn gerichtete Frage danach, ob es sich um eine Angelegenheit mit politischen oder lediglich wirtschaftlichen Dimensionen gehandelt hatte, dahingehend verstanden hat, ob er den kriminellen Bereicherungsvorsatz des betreffenden Funktionärs als wirtschaftlich oder politisch qualifizieren würde; es lässt sich aber aus der Aussage des Asylwerbers - insbesondere, wenn man auch seine im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Aussagen in Bezug auf die Korruption staatlicher Funktionäre und seine (vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht ins Kalkül gezogene) politische und journalistische Tätigkeit berücksichtigt - nicht ableiten, dass er den gegen ihn gerichteten Bedrohungen jeglichen Zusammenhang mit seiner politischen Gesinnung abgesprochen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200293.X03

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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