RS Vwgh 2004/9/30 2003/16/0508

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1;
BAO §216;
LAO NÖ 1977 §150 Abs1;
LAO NÖ 1977 §164;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0044 E 22. April 1999 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO dient nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen. Im Abrechnungsbescheid ist nicht über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung abzusprechen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 216 BAO Tz 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160508.X01

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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