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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der dem Asylwerber drohenden Maßnahmen können die früheren Vorfälle und Inhaftierungen nicht ausgeblendet und ihnen insoweit nicht die Asylrelevanz abgesprochen werden. Der Asylwerber ist in relativ nahem zeitlichen Zusammenhang auf verschiedene Art derart in oppositioneller Weise gegenüber Behörden aufgetreten, dass er jeweils in Haft genommen und nur gegen entsprechende Auflagen entlassen wurde. Angesichts der vom Asylwerber bei diesen Vorfällen jeweils zum Ausdruck gebrachten gegenüber dem Machtapparat kritischen Haltung lässt sich entgegen der Meinung des unabhängigen Bundesasylsenates nicht sagen, das Vorgehen der iranischen Behörden habe einen "unpolitischen Charakter". Auf die Entfaltung eines "organisierten Widerstandes" kommt es bei dieser Beurteilung nicht an. Der Asylwerber ist somit nicht nur in der Vergangenheit bereits wiederholt ins Blickfeld der Behörden geraten, sondern hat auch mehrfach gegen die jeweils bei seiner Enthaftung übernommenen Verpflichtungen verstoßen. Dazu kommt die Flucht ins Ausland nach Zustellung einer Gerichtsladung, wobei der unabhängige Bundesasylsenat selbst eingeräumt hat, es könne "nicht völlig ausgeschlossen" werden, dass jemand eine Ladung von einem ordentlichen Gericht erhalte und dann vor dem Revolutionsgericht stehe. Geht man weiters von der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptung aus, der Asylwerber habe aufgrund seiner "aktenkundigen" regimekritischen und oppositionellen Haltung mit einer Inhaftierung als politischer Gefangener, mit Misshandlungen und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht bis zehn Jahren - anders als das Bundesasylamt hat der unabhängige Bundesasylsenat keine ausdrücklichen Feststellungen zu den dem Asylwerber im Falle eines Gerichtsverfahrens drohenden Sanktionen getroffen - zu rechnen, so lässt sich vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran die Asylrelevanz der vom Asylwerber befürchteten Verfolgung nicht verneinen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200458.X01Im RIS seit
18.11.2004