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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine differenzierende Beweiswürdigung vorgenommen, indem er die Verhaftung am 9. Juli 1999 einschließlich der Gründe, die dazu geführt haben, die anschließende Anhaltung, die Verhöre unter Folter und die nur unter Auflagen und nach Bestrafung durch 74 Peitschenhiebe erfolgte Enthaftung des Asylwerbers für glaubhaft erachtet, demgegenüber aber die Beobachtungen anlässlich der "Hausdurchsuchung" Anfang November 1999, die im Hinblick auf den Inhalt der aufgefundenen Tasche entstandenen Verdachtsmomente in Richtung oppositioneller Aktivitäten, die anschließende behördliche Suche nach dem Asylwerber und seinem Schwager und schließlich die Ladung durch das Revolutionsgericht - auch wenn dazu keine ausdrücklichen negativen Feststellungen getroffen wurden - für nicht glaubwürdig angesehen hat. Der unabhängige Bundesasylsenat kam zu dieser Einschätzung lediglich aufgrund der im vorliegenden Erkenntnis (bei der Darstellung des Bescheidinhaltes) wörtlich zitierten Plausibilitätsüberlegungen, die jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen "vergleichsweise substantiiert und detailliert" und "eine relativ gute Übereinstimmung" mit den Aussagen seines Schwagers und zwischen seiner erst- und zweitinstanzlichen Aussage "feststellbar" war und dass der Asylwerber "wichtige Tatsachen" weder verheimlichte noch bewusst falsch darstellte und auch "als Person" in der Berufungsverhandlung "keinen unglaubwürdigen Eindruck" vermittelte - für eine schlüssige Begründung der angenommenen Unglaubwürdigkeit in den erwähnten Teilbereichen nicht genügen (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200599.X02Im RIS seit
29.10.2004