RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Beurteilung, dass der Iran der Herkunftsstaat i.S.d. § 1 Z 4 AsylG 1997 des Asylwerbers sei, trifft - soweit sich dies nach der Aktenlage beurteilen lässt - auch bei Annahme nunmehriger Staatenlosigkeit des Asylwerbers jedenfalls dann zu, wenn der Asylwerber, der sich zunächst nach Pakistan begab und dort vom UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde, den Iran als Flüchtling verlassen (und die Flüchtlingseigenschaft, ungeachtet der Frage ihrer jeweiligen formellen Anerkennung, auch in der Folge nicht verloren) haben sollte (vgl. zu diesem Thema Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 157-158 und 160- 162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200121.X01

Im RIS seit

28.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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