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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und derErwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot der Anbringung jeglicherWerbung einschließlich politischer Werbung im BurgenländischenNaturschutz- und Landschaftspflegegesetz; Unverhältnismäßigkeit derein allgemeines Werbeverbot bewirkenden Annahme einer Verunstaltungder Landschaft durch jede WerbungRechtssatz
Zulässigkeit nur des Eventualantrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §11 Abs2 litc und litd Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG; untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen beiden Bestimmungen betreffend den Verbotstatbestand des Anbringens von Werbung einschließlich politischer Werbung; nähere Konkretisierung des Begriffs "politische Werbung" in litd leg cit.
Kein untrennbarer Zusammenhang mit den übrigen Tatbeständen des §11 Abs2 lita und litb betr Werbeanlagen; litc als subsidiär zur Anwendung kommender Auffangtatbestand, wenn weder eine Werbeanlage noch eine Anlage für Werbematerial vorliegt; Zurückweisung daher des Hauptantrags und eines weiteren Eventualantrags wegen zu weit gefassten Aufhebungsbegehrens.
Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit durch §11 Abs2 litc und litd Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG, LGBl 27/1991 idF LGBl 31/2001.
Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit, da Werbung zur erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit gehört.
Ziel des Schutzes der Natur und Landschaft im öffentlichen Interesse, Verbot von Werbemaßnahmen in der freien Landschaft grundsätzlich zur Erreichung dieses Ziels geeignet.
Zwar liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, durch pauschale Regelungen bestimmte Arten von Werbung, die typischerweise besonders nachteilig auf das Landschaftsbild wirken, zu untersagen. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes aber dann, wenn er (von den Ausnahmen des §11 Abs3 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG abgesehen) jede Art von Werbung schlechthin und im Wesentlichen ausnahmslos auch dann untersagt, wenn diese - wie im Anlassfall vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf einer Anlage (Aufschrift "www.oekostrom.at" auf Windkraftanlagen) angebracht ist, die für sich genommen bereits einen viel erheblicheren Eingriff in das Landschaftsbild bewirkt, der vom Gesetz aber hingenommen wird. Ein derart weit gehendes Verbot ist der Bedeutung des verfolgten rechtspolitischen Zieles nicht mehr adäquat und sohin unverhältnismäßig.
Eingriff auch in die Meinungsäußerungsfreiheit, Unterbindung von Informationen für die Allgemeinheit; Werbeverbot zwar an sich zur Erreichung des in Art10 Abs2 EMRK genannten Ziels der Aufrechterhaltung der Ordnung geeignet, jedoch unverhältnismäßig; Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums daher auch in Bezug auf die Meinungsäußerungsfreiheit.
Schlagworte
Naturschutz, Landschaftsschutz, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit,Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag,RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G43.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010