RS Vwgh 2004/9/30 2002/20/0086

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
AsylG 1997 §6 Z3;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ob das erstinstanzliche Vorbringen des Asylwerbers völlig eindeutig als unzureichend eingestuft und damit vom Vorliegen des Tatbestandes des § 6 Z. 1 AsylG 1997 ausgegangen werden durfte (wenn man die zuletzt protokollierten Äußerungen des Asylwerbers als Zurückziehung der Verfolgungsbehauptungen wertet), braucht im Hinblick auf die im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen in der Berufung nicht abschließend geklärt zu werden. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die "anders lautenden Berufungsausführungen" als "gesteigertes Vorbringen" zur Herbeiführung einer positiven Entscheidung gewertet. Aspekte der Glaubwürdigkeit des Vorbringens tragen zur Begründung einer auf § 6 Z. 1 AsylG 1997 gestützten Beurteilung aber nichts bei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2000/20/0152). Den Versuch, das Berufungsvorbringen einer Subsumtion unter § 6 Z. 3 AsylG 1997 zu unterziehen, hat der unabhängige Bundesasylsenat nicht unternommen. Eine derartige Würdigung des Berufungsvorbringens hätte auch eine mündliche Berufungsverhandlung vorausgesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200086.X01

Im RIS seit

27.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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