RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0410

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

Die Ansicht, "auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen" sei "eine vorgebrachte Bedrohungssituation immer auf den vom Asylwerber selbst genannten Herkunftsstaat zu beziehen", trifft nicht zu. Auf welchen Staat die Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG 1997 im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen. Bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, kann dessen Feststellung - in Ermangelung eines Hinweises auf eine asylrelevante Gefährdung in einem anderen als dem wahrheitswidrig vorgetäuschten Herkunftsstaat - für die Entscheidung über die Asylgewährung entbehrlich sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zlen. 98/20/0464, 99/20/0220, und die daran anschließende Folgejudikatur). Die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 hat sich in solchen Fällen auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen, sodass einem gesonderten auf diesen Staat bezogenen Antrag § 75 Abs. 1 FrG 1997 entgegen steht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zlen. 98/20/0512, 99/20/0250). Ist - wie im vorliegenden Fall - ein in Bezug auf zwei mögliche Herkunftsstaaten (von denen einer auch als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes in Betracht kommt) relevantes Vorbringen zu beurteilen, so bedarf es aber nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG 1997.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200410.X03

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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