Norm
KVG 1934 §8;Rechtssatz
Zur Gegenleistung gehört alles, was der Erwerber tatsächlich für die Gesellschaftsrechte aufwenden muss, nicht nur dasjenige, was der Gesellschaft zufließt (Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz4, Rz 3 zu § 8). Die Leistungen müssen demnach nicht zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Vereinbarungsgemäß an einen Dritten erbrachte Leistungen sind als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gesellschaftsteuer einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160061.X01Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015