RS Vwgh 2004/9/30 2004/16/0061

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §8;

Rechtssatz

Zur Gegenleistung gehört alles, was der Erwerber tatsächlich für die Gesellschaftsrechte aufwenden muss, nicht nur dasjenige, was der Gesellschaft zufließt (Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz4, Rz 3 zu § 8). Die Leistungen müssen demnach nicht zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Vereinbarungsgemäß an einen Dritten erbrachte Leistungen sind als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gesellschaftsteuer einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160061.X01

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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