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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Bei den spekulativen Überlegungen in Bezug auf echte Urkunden mit unwahrem Inhalt, die vor dem Hintergrund der notorisch "äußerst weit verbreiteten Korruption im Iran" aufgrund von Bestechung oder einer "Gefälligkeit" zustande gekommen sind, handelt es sich auch um kein schlüssiges Begründungselement. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2003/20/0082, verwiesen werden, die sich mit der vom unabhängigen Bundesasylsenat - wie auch im vorliegenden Fall - angenommenen Möglichkeit, dass vorgelegte, ein iranisches Gerichtsverfahren betreffende Dokumente zwar echt, aber "auf Grund von Bestechung oder einer 'Gefälligkeit' zu Stande gekommen" sein könnten, befassen. Aus den im zitierten Erkenntnis angeführten Gründen hätte es insoweit auch im gegenständlichen Fall nachvollziehbarer Ermittlungsergebnisse bedurft, mit welcher Häufigkeit und unter welchen Umständen solche "Gefälligkeitsurkunden" iranischer Gerichte schon bekannt geworden sind (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0458).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200599.X04Im RIS seit
29.10.2004