RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0121

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass - ausgehend vom Iran als dem Herkunftsstaat des Asylwerbers - die zugrunde gelegte Begutachtung der handschriftlich vorgelegten Gedichte des Asylwerbers in Verbindung mit den Feststellungen über die Tätigkeiten des Asylwerbers in Österreich jedenfalls verdeutlicht, dass die Gefahren, auf deren Annahme der unabhängige Bundesasylsenat Spruchpunkt II des Bescheides (Erklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Iran für unzulässig) gründete, sich nicht darauf reduzieren lassen, dass der Asylwerber als problematische Persönlichkeit im Iran - wie in Österreich - mit Behörden in Konflikt geraten sei und deshalb aus den vom unabhängigen Bundesasylsenat dargestellten Gründen im Iran mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen haben würde. Die zu erwartenden Konfliktsituationen, von denen der unabhängige Bundesasylsenat ausgegangen ist, stehen vielmehr in einem Zusammenhang mit Fragen seiner politischen und religiösen Überzeugung. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mit dem Argument, der vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommene Sachverhalt hätte zur Asylgewährung führen müssen, im Recht (vgl. auch das Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2000/20/0432, betreffend einen im angefochtenen Bescheid erwähnten, teilweise ähnlichen Fall).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200121.X02

Im RIS seit

28.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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