RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0588

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat in der Begründung seiner Entscheidung selbst auf Ausführungen in dem von ihm zitierten hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, verwiesen, wonach die den Fällen des § 6 AsylG 1997 gemeinsame Voraussetzung des Fehlens eines "sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat" bei Vorliegen eines im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 offensichtlich tatsachenwidrigen Vorbringens in der Regel nicht auf (andere) Teile des Vorbringens zu beziehen sein könne, weil das Vorbringen einer Gesamtwürdigung am Maßstab des § 6 Z 3 AsylG 1997 zu unterziehen sei. Im dazu in dem erwähnten Erkenntnis zitierten Vorerkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0446, wurde eine Argumentation, wonach der Mangel an Überzeugung davon, dass das verfolgungsbezogene Vorbringen des Asylwerbers "offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht", unter dem Gesichtspunkt des "sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat" beachtlich sei, als nicht nachvollziehbar beurteilt. Dies gilt - was in dem Erkenntnis allerdings nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde - auch insoweit, als sich die Beurteilung des Vorbringens als nicht "offensichtlich" tatsachenwidrig auf die übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gründet. Ist das verfolgungsbezogene Vorbringen nicht "offensichtlich" tatsachenwidrig, so sind die Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG 1997 nicht erfüllt, ohne dass sich die Frage nach einem "sonstigen Hinweis" stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200588.X02

Im RIS seit

28.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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