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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;Rechtssatz
Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG 1957 hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme (Hinweis E 18. September 2003, 2000/16/0615; E 6. November 2002, 2002/16/0236).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 KreditvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160073.X03Im RIS seit
27.10.2004Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017