RS Vfgh 2008/12/11 U413/08

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Vorliegen einesunvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses bei Erkrankung desRechtsanwaltes; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Dass die krankheitsbedingte Verhinderung des Rechtsanwaltes im konkreten Fall dergestalt gewesen sei, dass er nicht für eine Vertretung Vorsorge treffen hätte können, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet, noch ergibt es sich aus der ärztlichen Bestätigung.

Entscheidungstexte

  • U 413/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2008 U 413/08

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:U413.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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