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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass eine sachgerechte Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers u.a. ein Fachwissen erfordert, über das der unabhängige Bundesasylsenat ohne Beiziehung eines Sachverständigen offenbar nicht verfügt, und der Fall insgesamt nicht so eindeutig ist, dass er sich unter § 6 Z 3 AsylG 1997 subsumieren ließe. Die Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates beruhen in nicht unerheblichen Teilen auf unzureichender Akten- und Sachkenntnis und enthalten unbegründete und zum Teil offensichtlich überschießende Behauptungen. Von mangelnder Sachkenntnis zeugt u.a. die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, es sei "absolut offensichtlich unglaubwürdig", dass es, "wie der Berufungswerber angab, zwei Imamia Students Organisations geben soll; eine für Studenten, die andere allgemein für junge Leute". Der Asylwerber hat dies nicht angegeben. Er sprach von einer "Imami Organisation Pakistan" und einer - dem unabhängigen Bundesasylsenat allein bekannten - "Imami Students Organisation", bevor er (der Verhandlungsschrift zufolge) angab, beide würden mit "ISO" abgekürzt. Das Nebeneinander von "Imamia Students Organisation" und "Imamia Organisation" in Pakistan lässt sich im Internet auf Anhieb verifizieren. Wenn der unabhängige Bundesasylsenat meinte, seiner Entscheidung die Nichtexistenz der angeblich "in keiner Länderdatenbank" verzeichneten "Imami(a) Organisation" (ohne "Students") zugrunde legen und aus den diesbezüglichen Angaben des Asylwerbers eine "absolut offensichtliche Unglaubwürdigkeit" ableiten zu können, so hätte er im Einzelnen darzulegen gehabt, auf welche seines Erachtens ausreichend detaillierten Unterlagen sich ein solcher Negativbefund stützen lasse. Die der Verhandlungsschrift angeschlossene Beilage, die nur eine grobe Übersicht enthält, kommt dafür nicht in Frage.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200519.X01Im RIS seit
29.10.2004