RS Vwgh 2004/9/30 2002/20/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich, ausgehend von seiner - auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden - Annahme, dass die dem Asylwerber drohende Verfolgung in keinem Zusammenhang mit dem Konventionsgrund des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv stehe, (auch) nicht mit der Behauptung des Asylwerbers auseinander gesetzt, dass ihm bei einer Rückkehr in der Ukraine von Seiten der Sicherheitsbehörden kein ausreichender Schutz zuteil würde - was er auch mit einem Hinweis auf die herrschende Korruption unter staatlichen Funktionären begründet hat ("Die ehemaligen Parteifunktionäre der KPDSU, die heute zu 90 % wieder in hohen Funktionen sind, würden mir den Kopf abschneiden, weil ich die Korruption aufgedeckt habe"). Er wird daher auf der Grundlage entsprechender Ermittlungsergebnisse auch die Frage zu behandeln haben, ob der dem Asylwerber gegen die vom unabhängigen Bundesasylsenat festgestellten Bedrohungen von staatlicher Seite zuteil werdende Schutz ausreichend ist, um im konkreten Fall den Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten zu lassen (vgl. zur ausreichenden staatlichen Schutzgewährung u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, vom 17. September 2002, Zl. 2000/01/0414, und vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0430).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200293.X05

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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