RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0140

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Nicht zielführend ist die Bemerkung des unabhängigen Bundesasylsenates, wonach der Asylwerber, wenn er jetzt nicht mehr in den Iran zurückkehren wolle, sich auch zuvor nicht "unbedacht" in Gefahr begeben haben konnte. Dieses Argument ließe sich gegen jeden Asylwerber verwenden, der einmal "unbedacht" gehandelt haben will, und unterstellt, dass der Asylwerber, wenn er dies wirklich getan hätte, nun auch von Österreich aus "unbedacht" zurückkehren wollen würde. Eine derartige Überlegung, die auf die Situationsabhängigkeit von Verhaltensweisen keine Rücksicht nimmt, hält der verwaltungsgerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung nicht stand.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200140.X03

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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