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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Nicht zielführend ist die Bemerkung des unabhängigen Bundesasylsenates, wonach der Asylwerber, wenn er jetzt nicht mehr in den Iran zurückkehren wolle, sich auch zuvor nicht "unbedacht" in Gefahr begeben haben konnte. Dieses Argument ließe sich gegen jeden Asylwerber verwenden, der einmal "unbedacht" gehandelt haben will, und unterstellt, dass der Asylwerber, wenn er dies wirklich getan hätte, nun auch von Österreich aus "unbedacht" zurückkehren wollen würde. Eine derartige Überlegung, die auf die Situationsabhängigkeit von Verhaltensweisen keine Rücksicht nimmt, hält der verwaltungsgerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung nicht stand.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200140.X03Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008