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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Zu den vom unabhängigen Bundesasylsenat gesehenen Widersprüchen in den Angaben des Asylwerbers betreffend die Vorkommnisse beim Revolutionsgericht und zu der darauf auch gestützten Annahme der persönlichen Unglaubwürdigkeit ist anzumerken, dass der Verhandlungsleiter dem Asylwerber in der Berufungsverhandlung diesbezüglich nur vorgehalten hat, in der erstinstanzlichen Einvernahme habe er den Vorfall "etwas" anders geschildert, während die darauf bezogene Würdigung im angefochtenen Bescheid lautet, der Asylwerber habe den Vorfall, der zu seiner Verhaftung geführt habe, "völlig" anders geschildert. Eine derart pauschale Einschätzung ist jedenfalls für sich genommen nicht nachvollziehbar und wird auch durch die beispielsweise Erwähnung eines einzelnen "gesteigerten" Umstandes (es sei ein Tumult entstanden) nicht ausreichend konkretisiert. Diese Unzulänglichkeiten wären im vorliegenden Fall schon deshalb nicht unmaßgeblich gewesen, weil der Asylwerber auf den erwähnten Vorhalt in der Berufungsverhandlung seine Angaben zu erklären und miteinander zu harmonisieren versuchte, ohne dass sich der unabhängige Bundesasylsenat damit bei seiner Beweiswürdigung auseinander gesetzt hat.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200458.X03Im RIS seit
18.11.2004