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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §29;Rechtssatz
Es entstehen nicht Jahr für Jahr mit den laufenden wiederkehrenden Leistungen neue Steuerfälle. Die entstandene Steuerschuld erfährt durch die Besteuerung nach § 29 ErbStG keine Änderung; lediglich die Entrichtung der Steuer vom bereits erfolgten Anfall und berechnet vom Kapitalwert wird zeitlich verschoben wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160035.X02Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013