RS Vwgh 2004/9/30 2004/16/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §29;

Rechtssatz

Es entstehen nicht Jahr für Jahr mit den laufenden wiederkehrenden Leistungen neue Steuerfälle. Die entstandene Steuerschuld erfährt durch die Besteuerung nach § 29 ErbStG keine Änderung; lediglich die Entrichtung der Steuer vom bereits erfolgten Anfall und berechnet vom Kapitalwert wird zeitlich verschoben wirksam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160035.X02

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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