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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/20/0431 E 30. September 2004Rechtssatz
In einem mit dem E 29.3.2001, 2000/20/0458, bestätigten Bescheid vom 28.9.2000 hat der unabhängige Bundesasylsenat zur Lage der Aserbaidschaner (Aseri) und armenisch-aserischen Ehepaare sowie Kinder aus gemischten Ehen u.a. die im vorliegenden Erkenntnis zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen getroffen. Die im vorliegenden Fall vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen zu diesem Thema ergeben - abgesehen von den Ausführungen über die Rolle der "Staatsmacht" - kein grundsätzlich anderes Bild. Auch im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat festgestellt, die wenigen in Armenien verbliebenen Aserbaidschaner mit armenischen Ehepartnern, zu denen UNHCR Kontakt gehabt habe, hätten "mittlerweile nach Bedrohungen durch Nachbarn Armenien zumeist verlassen". Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht hinreichend geprüft hat, dass noch drohende Beeinträchtigungen "nicht die asylrechtlich notwendige Intensität" erreichten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200430.X01Im RIS seit
05.11.2004