RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0430

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/20/0431 E 30. September 2004

Rechtssatz

In einem mit dem E 29.3.2001, 2000/20/0458, bestätigten Bescheid vom 28.9.2000 hat der unabhängige Bundesasylsenat zur Lage der Aserbaidschaner (Aseri) und armenisch-aserischen Ehepaare sowie Kinder aus gemischten Ehen u.a. die im vorliegenden Erkenntnis zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen getroffen. Die im vorliegenden Fall vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen zu diesem Thema ergeben - abgesehen von den Ausführungen über die Rolle der "Staatsmacht" - kein grundsätzlich anderes Bild. Auch im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat festgestellt, die wenigen in Armenien verbliebenen Aserbaidschaner mit armenischen Ehepartnern, zu denen UNHCR Kontakt gehabt habe, hätten "mittlerweile nach Bedrohungen durch Nachbarn Armenien zumeist verlassen". Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht hinreichend geprüft hat, dass noch drohende Beeinträchtigungen "nicht die asylrechtlich notwendige Intensität" erreichten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200430.X01

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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