RS Vfgh 2008/12/11 G193/07

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Bgld JagdG 2004 §36 Abs11, Abs12, §193 Abs4

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses der Geltung einerBestimmung im Burgenländischen Jagdgesetz 2004 vor der Novelle 2008für juristische Personen betreffend die Bestellung einervertretungsbefugten Person durch die Jagdgesellschaft

Rechtssatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §36 Abs11 Bgld JagdG 2004, LGBl 11/2005, bis zum 29.02.08.

Der UVS hat ungeachtet der Übergangsbestimmungen des §193 Abs4 Bgld JagdG 2004 auf die bei ihm anhängigen Verfahren das Bgld JagdG 2004 in der Fassung anzuwenden, die zur Zeit der Begehung der Tat, das ist jeweils der Zeitraum vom 01.02.07 bis 10.05.07, in Kraft war. Im relevanten Zeitraum mussten Jagdgesellschaften gemäß §36 Abs11 leg cit eine zur gemeinsamen Vertretung befugte Person bestellen, sofern der Jagdleiter seinen Hauptwohnsitz nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk hat. Für juristische Personen enthielt §36 Abs12 leg cit keine vergleichbare Regelung. Eine solche besteht erst seit dem In-Kraft-treten der Novelle LGBl 37/2008 am 29.02.08 zum Bgld JagdG 2004. Für die im hier relevanten Zeitraum bestehende Differenzierung wurde eine sachliche Rechtfertigung weder von der Burgenländischen Landesregierung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebracht noch ist eine solche für den Verfassungsgerichtshof erkennbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Genossenschaftsjagd, Verpachtung, Pächter,Jagdgesellschaft, Person juristische, Verwaltungsstrafrecht,Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung,Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G193.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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