RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0484

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §98;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid, mit dem der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Ausführung zu einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht Folge gegeben wurde. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Der angefochtene Bescheid, in dem die Ablehnung des Ausführungsersuchens im Wesentlichen nur mit dem Hinweis auf eine "aus organisatorischen Gründen" grundsätzlich "gepflogene Praxis" gerechtfertigt wurde, wäre im bekämpften Spruchpunkt aufzuheben gewesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200484.X01

Im RIS seit

14.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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