RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0410

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

In der Beschwerde wird vor allem kritisiert, dass der unabhängige Bundesasylsenat es abgelehnt habe, Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan zu treffen und sich vor dem Hintergrund des armenisch-aserbaidschanischen Konfliktes mit der Frage zu befassen, ob die mit einem Armenier verheiratete Asylwerberin (nach den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates eine Staatsangehörige von Aserbaidschan), die zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern bis 1990 in Armenien gelebt habe, in Aserbaidschan ohne Furcht vor Verfolgung leben könne. Diese Kritik ist berechtigt, weil die Asylwerberin sich in Bezug auf die Frage, ob sie in Aserbaidschan Aufenthalt nehmen könnte, darauf berufen hatte, dass dies auf Grund ihrer Ehe mit einem Armenier nicht der Fall sei, zumal die Aserbaidschaner in dieser Hinsicht "noch schlimmer" seien. Der Hinweis des unabhängigen

Bundesasylsenates, er sei "nicht gehalten ... jede erdenkliche

Bedrohungssituation, auch wenn diese nicht vorgebracht wurde, zu ermitteln", wird diesem Vorbringen nicht gerecht. Ausgehend davon, dass der Herkunftsstaat der Asylwerberin nicht Armenien, sondern Aserbaidschan sei, hätte der unabhängige Bundesasylsenat das Ermittlungsverfahren ergänzen und sich unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Intoleranz gegenüber aserisch-armenischen Mischehen mit den Verhältnissen in Aserbaidschan auseinander setzen müssen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200410.X01

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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