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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
In der Beschwerde wird vor allem kritisiert, dass der unabhängige Bundesasylsenat es abgelehnt habe, Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan zu treffen und sich vor dem Hintergrund des armenisch-aserbaidschanischen Konfliktes mit der Frage zu befassen, ob die mit einem Armenier verheiratete Asylwerberin (nach den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates eine Staatsangehörige von Aserbaidschan), die zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern bis 1990 in Armenien gelebt habe, in Aserbaidschan ohne Furcht vor Verfolgung leben könne. Diese Kritik ist berechtigt, weil die Asylwerberin sich in Bezug auf die Frage, ob sie in Aserbaidschan Aufenthalt nehmen könnte, darauf berufen hatte, dass dies auf Grund ihrer Ehe mit einem Armenier nicht der Fall sei, zumal die Aserbaidschaner in dieser Hinsicht "noch schlimmer" seien. Der Hinweis des unabhängigen
Bundesasylsenates, er sei "nicht gehalten ... jede erdenkliche
Bedrohungssituation, auch wenn diese nicht vorgebracht wurde, zu ermitteln", wird diesem Vorbringen nicht gerecht. Ausgehend davon, dass der Herkunftsstaat der Asylwerberin nicht Armenien, sondern Aserbaidschan sei, hätte der unabhängige Bundesasylsenat das Ermittlungsverfahren ergänzen und sich unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Intoleranz gegenüber aserisch-armenischen Mischehen mit den Verhältnissen in Aserbaidschan auseinander setzen müssen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200410.X01Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015