RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0362

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Da der unabhängige Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid unzutreffend davon ausgegangen ist, dass eine asylrelevante Bedrohungssituation für den Asylwerber als Ehegatten einer aserischen Ehefrau nicht gegeben sei, kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob der vom Asylwerber vorgelegte "Fahndungsbefehl" echt ist bzw. ob er im Falle der Unterstellung der Echtheit nicht aus asylrelevanten Gründen erlassen worden wäre. Anzumerken ist freilich, dass die zuletzt genannte Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates vom Verwaltungsgerichtshof angesichts des keinesfalls von vornherein auszuschließenden politischen Charakters der darin behauptetermaßen erhobenen Vorwürfe, "Verbrechen auf nationaler Basis" begangen zu haben und ein "Verräter des armenischen Volkes" zu sein, nicht nachvollzogen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200362.X02

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten