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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Abs1 Z2 idF 2003/I/101;Rechtssatz
Das Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs - der selbst bei unterstellter Kenntnis asylfremder Gründe dafür noch nicht im Widerspruch zu der behaupteten späteren Flucht aus Konventionsgründen stünde - hat nicht das Gewicht etwa einer Täuschung über die Identität und kommt im Gegensatz zu dieser auch in § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 nicht vor (zu einem Fall mit Täuschung über die Identität, allerdings in einem vorausgegangenen ersten Asylverfahren, erging jedoch das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214). Eine solche Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema kann für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200006.X06Im RIS seit
04.11.2004