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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Nicht zielführend ist der in den Überlegungen des unabhängigen Bundesasylsenates angedeutete Gesichtspunkt eines Eigenverschuldens des Asylwerbers an der ihm - seinen Behauptungen zufolge - drohenden Gefahr ("dem eigenen Verhalten des Berufungswerbers zuzuschreiben"). Darauf wäre - abgesehen von den Fällen des Art. 1 Abschnitt F FlKonv - schon bei der Entscheidung über die Asylgewährung nicht abzustellen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des VwGH die Nachweise in dem Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0151, und daran anschließend die Erkenntnisse vom 27. Februar 1997, Zl. 96/20/0078, und vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/20/0415; zuletzt im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Nachfluchtgründen das Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 99/20/0565). In Bezug auf die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 und den durch diese Feststellung zu gewährleistenden Schutz des Art. 3 EMRK (vgl. zuletzt etwa die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 99/20/0573) ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach der Schutz durch Art. 3 EMRK nicht unter der Einschränkung steht, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe (vgl. zum absoluten Charakter dieses Schutzes, selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens, im Zusammenhang mit Aufenthaltsbeendigungen die Entscheidungen vom 7. Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Rz 88, vom 15. November 1996, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, Rz 80, vom 17. Dezember 1996, Ahmed gegen Österreich, Rz 40, vom 2. Mai 1997, D gegen Vereinigtes Königreich, Rz 46 und 47, und vom 6. Februar 2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Rz 32; zuletzt etwa die Zurückweisungsentscheidung vom 22. Juni 2004, Ndangoya gegen Schweden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200573.X03Im RIS seit
08.11.2004