RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0138

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §98;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Administrativbeschwerden des Beschwerdeführers gegen die Versagung von Ausführungen zu Verhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht Folge gegeben. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Der angefochtene Bescheid, in dem die Ablehnung des Ausführungsersuchens im Wesentlichen nur mit dem Hinweis auf eine "aus organisatorischen Gründen" grundsätzlich "gepflogene Praxis" gerechtfertigt wurde, wäre aufzuheben gewesen, daher Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200138.X01

Im RIS seit

16.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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