Index
E4D E19103010Norm
41997D0662 Übk Dubliner DV Anh3;Rechtssatz
Der Standpunkt des unabhängigen Bundesasylsenates, aus dem - gemäß Art. 3 Abs. 2 Dubliner Übk 1997 gegenüber Art. 8 Dubliner Übk 1997 vorrangig anzuwendenden - Art. 6 Dubliner Übk 1997 ergebe sich im vorliegenden Fall nicht die Zuständigkeit Österreichs, scheint sich auf die Ansicht zu gründen, der Asylwerber könnte sich schon vor dem Aufenthalt in Österreich in einem anderen Mitgliedstaat des Dubliner Übk 1997 aufgehalten haben, sodass er nicht über Österreich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist wäre. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keinerlei Auseinandersetzung mit der Frage, ob dies ausgehend von den vom Bundesasylamt nicht als unglaubwürdig erachteten und vom unabhängigen Bundesasylsenat keiner eigenen Würdigung unterzogenen Angaben des Asylwerbers über seinen Reiseweg - denen in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines Indizes zukommt (vgl. Anhang III des Beschlusses Nr. 1/97 des Ausschusses nach Art. 18 Dubliner Übk 1997) - angenommen werden kann. Auf den schon in den Feststellungen unerwähnt gelassenen Umstand, dass sich der von Rumänien kommende Asylwerber in Österreich aufgehalten hatte, bevor er nach Deutschland gelangte, wird vielmehr überhaupt nicht eingegangen, sodass der angefochtene Bescheid in einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht nachvollziehbar begründet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200375.X01Im RIS seit
04.11.2004