RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0458

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat die vom Asylwerber in diesem Zusammenhang vorgelegte Gerichtsladung unter Bezugnahme auf die Beurteilung durch den von der österreichischen Botschaft beigezogenen "Experten" nicht als gefälscht angesehen. Das sage seiner Meinung nach aber noch nichts darüber aus, dass dieses Dokument "wirklich echt sei", weil im Iran notorischer Weise viele Dokumente gegen Bestechung ausgestellt würden, somit gekauft seien. Bei diesen spekulativen Überlegungen handelt es sich aber um kein schlüssiges Begründungselement. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im E 3.7.2003, Zl. 2003/20/0082, verwiesen werden, die sich mit der vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommenen Möglichkeit, dass vorgelegte, ein iranisches Gerichtsverfahren betreffende Dokumente zwar echt, aber "auf Grund von Bestechung oder einer 'Gefälligkeit' zu Stande gekommen" sein könnten, befassen. Aus den im zitierten Erkenntnis angeführten Gründen hätte es auch im gegenständlichen Fall nachvollziehbarer Ermittlungsergebnisse bedurft, mit welcher Häufigkeit und unter welchen Umständen solche "Gefälligkeitsurkunden" iranischer Gerichte schon bekannt geworden sind (Hinweis: E 30.9.2004, Zl. 2002/20/0599).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200458.X02

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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