RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0430

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/20/0431 E 30. September 2004

Rechtssatz

Nach einem vom unabhängigen Bundesasylsenat verlesenen Bericht wird von den lokalen Autoritäten bei Gewaltakten gegen ethnische Aseri kein effektiver Schutz gewährt, wovon vor allem aserischarmenische Paare betroffen sind. Mit diesem Berichtsteil hat sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht auseinandergesetzt. Damit hat er - abgesehen von dem Spannungsverhältnis zu den Feststellungen in seinem früheren (mit dem E 29.3.2001, 2000/20/0458, bestätigten) Bescheid vom 28.9.2000, betreffend die "Begünstigung" von Übergriffen durch die lokalen Autoritäten, von der Frage, ob die mangelnde "Kenntnis" des deutschen Auswärtigen Amtes mit der geringen Zahl noch im Land verbliebener Aseri zu erklären ist, sowie davon, dass die vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogene Mitteilung des deutschen Auswärtigen Amtes sich nicht spezifisch auf Übergriffe gegenüber Aseri bezieht - auch die Rechtslage verkannt. Die (für diesen Berichtsteil offenbar standardisierte) Formulierung des deutschen Auswärtigen Amtes über Repressionen Dritter, "für die der Staat verantwortlich ist, weil er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt", beruht explizit auf der sogenannten "accountability view" und somit auf einer der stRsp des VwGH widersprechenden Betrachtungsweise (vgl. dazu das E 26.2.2002, 99/20/0509; zur analogen Problematik in Bezug auf Feststellungen gemäß § 8 AsylG 1997 auch die Nachweise im E 30.9.2004, 2001/20/0573). Dies gilt auch für die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, aus dem Fehlen einer "Duldung" oder "Förderung" von Privaten ausgehender, im vorliegenden Fall ethnisch motivierter Maßnahmen ließe sich ein Argument gegen die mögliche Berechtigung des Asylantrages gewinnen. Maßgeblich ist in dieser Hinsicht vielmehr (vgl. das zitierte E 26.2.2002 mwN) selbst im Fall außer Streit stehenden staatlichen Schutzwillens, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200430.X02

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten