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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Das Bundesasylamt hat seine Beweiswürdigung zunächst auf den "allgemeinen Eindruck" gestützt, den der Asylwerber "vermittelt" habe, und ihm in diesem Zusammenhang ein "Beschränken auf Gemeinplätze" vorgeworfen. Gegen diesen Teil der Beweiswürdigung wandte sich die Berufung mit dem Argument, es sei nicht dargestellt worden, in welchen Punkten die Schilderungen zu vage gewesen seien. Diese Kritik war berechtigt, weil es sich bei den gemeinten Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid um textbausteinartige Wendungen handelte, deren Konkretisierung für den zu entscheidenden Fall sich darauf beschränkte, dass die "Schilderungen" des Asylwerbers die "angebliche Teilnahme an Unruhen in Khoramabad" betroffen hätten. Dass er Fragen nach Details unbeantwortet gelassen hätte oder welche Art von Detailangaben er nach Ansicht des Bundesasylamtes - über die ohnehin protokollierten Einzelheiten hinaus - "von sich aus" zu machen gehabt hätte, um einen weniger ungünstigen "Eindruck" zu erwecken, ging aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht hervor. Der unabhängige Bundesasylsenat ist darauf nicht eingegangen und hat seinen Bescheid insoweit mit demselben Begründungsmangel und - soweit es für die Beweiswürdigung auf die Beurteilung des Aussageverhaltens des Asylwerbers ankam - auch durch die Abstandnahme von einer Berufungsverhandlung mit Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200140.X01Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008