RS Vfgh 2008/12/11 G42/08

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/13 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VersicherungsvertragsG 1958 §173, §176

Leitsatz

Keine Zulässigkeit eines lediglich gegen die Gesetzesauslegung durchden Obersten Gerichtshof gerichteten Gesetzesprüfungsantrags mangelsZuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung derHandhabung eines Gesetzes durch die ordentlichen Gerichte

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags mehrerer Versicherungsgesellschaften auf Aufhebung der Worte "vereinbart und" in §173 Abs3 und §176 Abs4 VersicherungsvertragsG 1958 betreffend das Recht des Versicherers auf Vornahme eines Abzugs in bestimmten Fällen, zB bei vorzeitiger Kündigung.

Die antragstellenden Gesellschaften wenden sich nicht gegen das in §173 Abs3 und §176 Abs4 VersicherungsvertragsG normierte Erfordernis einer Vereinbarung an sich, sondern nur gegen die Auslegung dieser Voraussetzung durch den OGH. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B-VG, die Handhabung des Gesetzes durch die ordentlichen Gerichte zu überprüfen (vgl auch VfSlg 17393/2004).

Entscheidungstexte

  • G 42/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2008 G 42/08

Schlagworte

Versicherungsrecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, VfGH /Zuständigkeit, Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G42.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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