RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Nach Ansicht des Bundesasylamtes ist es "unlogisch", dass die Polizei den Asylwerber (einen Staatsangehörigen des Iran), wenn sie ihn für "politisch gefährlich" hielt, nach der ersten Befragung "ohne weitere Maßnahmen" gegen seine Person entlassen haben soll, und "unerklärlich", dass durch die behauptete Demonstrationsteilnahme allein "ohne weitere Anschuldigung eine derartige behauptete Verfolgungsgefahr entstehen sollte". Diesen Argumenten fehlt - abgesehen davon, dass die Polizei dem Asylwerber den Ausweis abgenommen und somit eine "weitere Maßnahme" gesetzt haben soll - als Grundlage ein erkennbares und im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestelltes Wissen um das Vorgehen der Polizei im Anschluss an die landesweiten Studentendemonstrationen im Juli 1999. Schon bei Erlassung des erstinstanzlichen (und umso mehr bei Erlassung des angefochtenen) Bescheides war allgemein bekannt, dass diese Demonstrationen zu einer großen Zahl von Festnahmen mit anschließenden Freilassungen, aber auch Bestrafungen bis hin zur Verhängung von Todesurteilen geführt hatten. Die Ausführungen des Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates enthalten kein Wort zu diesen Vorgängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200006.X02

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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