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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Auch eine qualifizierte Mitwirkungspflicht eines Vertreters entbindet die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht; eine solche Pflicht besteht etwa dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben (vgl. die bei Ritz, BAO-Kommentar2, in Rz 22 zu § 9 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160080.X02Im RIS seit
28.10.2004