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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litb;Rechtssatz
Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 5 zu § 93). Der Bezeichnung des bekämpften Bescheides erster Instanz kommt wegen der damit vorgenommenen formellen Umschreibung der Sache des Rechtsmittelverfahrens besondere Bedeutung zu (Ritz, aaO, Rz 4 zu § 288). (Hier: Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, welche Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land Gegenstand der Berufungsentscheidung sind. Es bleibt offen, über welche Bescheide die belangte Behörde entschieden hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides erfüllt damit in keiner Weise den gebotenen Bestimmtheitsanforderungen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160098.X01Im RIS seit
02.11.2004