RS Vwgh 2004/9/30 2004/16/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litb;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 5 zu § 93). Der Bezeichnung des bekämpften Bescheides erster Instanz kommt wegen der damit vorgenommenen formellen Umschreibung der Sache des Rechtsmittelverfahrens besondere Bedeutung zu (Ritz, aaO, Rz 4 zu § 288). (Hier: Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, welche Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land Gegenstand der Berufungsentscheidung sind. Es bleibt offen, über welche Bescheide die belangte Behörde entschieden hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides erfüllt damit in keiner Weise den gebotenen Bestimmtheitsanforderungen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160098.X01

Im RIS seit

02.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten