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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat im vorliegenden Fall (auch) die vom Asylwerber vorgelegte Gerichtsladung keiner schlüssig begründeten Beurteilung unterzogen. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der unabhängige Bundesasylsenat davon ausging, eine "völlig eindeutige" Beurteilung der vorgelegten Ladung als echt sei nicht erfolgt. Der in diesem Zusammenhang vorgenommene Hinweis auf die Angaben im ersten Botschaftsschreiben geht schon deshalb ins Leere, weil den dort genannten Umständen, insbesondere dem Fehlen einer Begründung in der Ladung, nach dem Inhalt des zweiten Botschaftsschreibens offenbar keine Bedeutung beigemessen wurde. Das ergibt sich schon daraus, dass der "Text", also der Inhalt der Ladung, als "plausibel" bezeichnet wurde. Allein die Formulierung, das vorgelegte Dokument "scheint" echt zu sein, bietet aber angesichts des sonstigen Inhaltes des Botschaftsschreibens, in dem mehrere für die Echtheit der Ladung sprechende Umstände - insbesondere, dass dem beigezogenen Experten die Unterschrift bekannt sei - ausdrücklich angeführt sind, keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine mehrdeutige Beurteilung. Hätte sich dem Schreiben aber - wie der unabhängige Bundesasylsenat meint - keine eindeutige Aussage zur Echtheit der Gerichtsladung entnehmen lassen, wäre im Übrigen eine nochmalige Befassung der Botschaft angezeigt und ein Versuch zur Beseitigung von Unklarheiten vorzunehmen gewesen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200599.X03Im RIS seit
29.10.2004