RS Vwgh 2004/9/30 2002/20/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0098 E 13. November 2001 RS 3 Hier: Ausgehend von § 7 AsylG 1997 und Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv und der vom Asylwerber im Verfahren mehrfach aufgestellten Behauptung, dass Korruption unter staatlichen Funktionären in seinem Heimatstaat weit verbreitet sei und ihm bei einer Rückkehr in der Ukraine von Seiten der Sicherheitsbehörden kein ausreichender Schutz zuteil würde, kann nicht von vornherein gesagt werden, der (verfolgungsbegründende) Umstand, dass der Asylwerber einen mit der Privatisierung von Staatseigentum zusammenhängenden Korruptionsfall öffentlich aufgezeigt und sich für dessen Untersuchung eingesetzt hat, habe keinerlei politische Dimension.

Stammrechtssatz

Wären die staatlichen Behörden vom "organisierten Verbrechen" unterwandert bzw. mit "der Mafia verflochten", so bekäme ein spezifisch dagegen gerichtetes Vorgehen insoweit eine politische Komponente, als es sich nicht mehr schlichtweg auf Kriminalitätsbekämpfung reduzieren ließe, sondern gleichzeitig die konkrete "staatliche Ordnung" (und zwar in ihrer Ausprägung als von Kriminellen beherrschte Gesellschaft) in Frage stellte. Damit wird nicht jeder zum Flüchtling, der in so strukturierten Staaten Verbrechen zum Opfer fällt oder in der Zukunft kriminelle Handlungen zu seinem Nachteil zu befürchten hat. Entscheidend ist, dass der Betreffende ein Verhalten gesetzt oder eine Äußerung abgegeben hat, welche(s) als Widerstand gegen die besagte "staatliche Ordnung" verstanden werden kann und der auch deshalb - und nicht etwa allein aus dem Grund, weil der Verübung von Verbrechen nichts "in den Weg gelegt" werden soll - mit dem Unterbleiben staatlichen Schutzes gegenüber Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität rechnen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200293.X02

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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