RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0006

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im erstinstanzlichen Bescheid folgen - vom Verweis des unabhängigen Bundesasylsenates auf dessen Seiten 3 und 4 offenbar auch erfasst - Eventualüberlegungen dazu, dass das Vorbringen des Asylwerbers, auch wenn man es zu Grunde legen würde, "nicht zur Asylgewährung führen" könnte. Begründet wird dies mit den "unproblematischen" Aufenthalten des Asylwerbers bei Verwandten, sodass eine "inländische Fluchtalternative" bestanden habe. Diese Ausführungen tragen zur Begründung der Abweisung des Antrages als "offensichtlich" unbegründet (§ 6 AsylG 1997) schon ihrem Wortlaut nach nichts bei, weil nur auf die Alternative der Asylgewährung abgestellt wird (vgl. überdies die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, wonach sich Überlegungen zur "inländischen Fluchtalternative" auch nicht dazu eignen könnten, die "offensichtliche" Unbegründetheit darzutun).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200006.X04

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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