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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Vom unabhängigen Bundesasylsenat ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (zahlreiche Nachweise zur hg. Rsp im E). Diese Aufgabe käme primär dem Bundesasylamt zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und der unabhängige Bundesasylsenat den vom Gesetzgeber mit seiner Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (zahlreiche Nachweise zur hg. Rsp im E). Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Bedeutung der Einbeziehung der Berichtslage für eine sachgerechte Würdigung der Angaben des Asylwerbers zutreffend hervorgehoben, das gemeinte Ereignis (und damit auch den gemeinten Ort im Baylesa State in Nigeria) auf Grund zu oberflächlicher Prüfung aber nicht erkannt.
Schlagworte
InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200135.X01Im RIS seit
29.10.2004