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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Neuerliche Aufhebung von nach aufhebendem Erkenntnis desVerfassungsgerichtshofes novellierten Bestimmungen des TirolerGrundverkehrsgesetzes betreffend die Selbstbewirtschaftung alsgrundlegende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- undforstwirtschaftlicher Grundstücke wegen Inländerdiskriminierung;verfassungskonforme Auslegung nicht möglichRechtssatz
Aufhebung des §6 Abs1 litb und litc (teilw), des Abs2, Abs3 und von Wortfolgen in Abs7 Tir GVG 1996 idF LGBL 85/2005.
Auch der durch die Novelle LGBl 85/2005 neu gefasste §6 Tir GVG 1996 hat (nach VfSlg 17422/2004) weiterhin zur Konsequenz, dass beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit rein innerstaatlichem Sachverhalt, selbst dann, wenn - wie im Anlassfall - schon die Geschenkgeberin das Grundstück seit über zwanzig Jahren von einem Pächter bewirtschaften ließ und die Geschenknehmer die weitere fachgemäße Bewirtschaftung durch denselben Pächter garantieren, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen ist.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher - im Lichte der Entscheidung des EuGH im Fall Ospelt (EuGH 23.09.03, Rs C-452/01) daran gehindert, eine Rechtfertigung dieser Genehmigungsvoraussetzung anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, warum die (legitimen) Ziele des Tir GVG 1996 idF LGBl 85/2005 - Beachtung der spezifischen Bedürfnisse eines lebensfähigen Bauernstandes und Förderung einer ordnungsgemäßen, der Landeskultur entsprechenden (Weiter)Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - etwa bei fachmännischer Bewirtschaftung durch einen Pächter nicht ebenso erreicht werden können wie bei entsprechender Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst.
§6 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass anderen Personen als Land- und Forstwirten unabhängig von Selbstbewirtschaftung die Genehmigung zum Erwerb erteilt werden könnte, wenn sie die erforderlichen Garantien hinsichtlich der land- bzw forstwirtschaftlichen Nutzung dieser Grundstücke abgeben.
Aufhebung unter Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten bis 30.09.09, um dem Tiroler Landesgesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Regelung zu ermöglichen.
Keine Aufhebung des Wortes "und" am Ende des §6 Abs1 litc Tir GVG 1996, da dies den Inhalt des verbleibenden §6 Abs1 lita und litd leg cit systemwidrig dahingehend verändern würde, dass diese Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr kumulativ vorliegen müssten. In §6 Abs7 leg cit reicht die Aufhebung der Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" aus, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
Anlassfall B2059/06, E v 12.12.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlassfälle: B1336/08, E v 11.12.08, B679/07, B2138/07, B2357/07 und B39/08, alle E v 15.12.08, sowie B260/08, B1143/08, B1595/08, uva, alle E v 23.02.09; she weiters B937/06 und B1884/06, beide E v 23.02.09.
Schlagworte
EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, VfGH /Fristsetzung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G85.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010