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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Abgabe nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht ausschließen (Hinweis E 29.11.1997, 95/13/0111). Soweit eine Entrichtung trotz Erfüllung aller Vertreterpflichten angesichts der Vermögenslage des Vertretenen nicht hätte erfolgen können, kann eine Haftung nach § 9 BAO (vergleichbar mit dem hier anzuwendenden § 7 Wr LAO) nicht eingreifen, da insoweit eine schuldhafte Verletzung von Pflichten nicht ursächlich ist (Stoll, BAO-Kommentar I, 131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160080.X01Im RIS seit
28.10.2004