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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AdLRegOrgG 1925 §1 Abs3;Rechtssatz
Wie der VwGH bereits im Beschluss vom 27.11.1996, 91/12/0146, ausgesprochen hat, kann der einfache Gesetzgeber die Angelegenheiten des inneren Dienstes einer gesetzlichen Regelung zuführen. Dies folgt insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Grundprinzip nach Art. 1 B-VG. Es ist dem einfachen Gesetzgeber auch nicht verfassungsrechtlich verwehrt, dem Beamten subjektive Rechte im Dienstverhältnis einzuräumen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, dem Beamten das Recht einzuräumen, dass eine bestimmte Angelegenheit des Dienstverhältnisses statt durch Weisung nur mehr durch Bescheid (nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens, in dem unter Beiziehung des Beamten das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die zu treffende Maßnahme vorab, dh vor deren Wirksamkeit zu prüfen ist) gestaltet werden kann, wie dies im § 92 OÖ LBG 1993 vorgesehen ist. Dies führt jedoch - vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der Handlungsform für die Zuordnung zur Leitung des inneren Dienstes einerseits und zum Dienstrechtsvollzug andererseits - folgerichtig dazu, dass mit einer derartigen Regelung, wie sie § 92 Abs. 5 OÖ LBG 1993 (und zuvor bereits § 67 der als landesrechtliche Vorschrift in Kraft stehenden Dienstpragmatik idF LGBl. Nr. 70/1973) getroffen hat, eine Zuständigkeitsänderung vom Landeshauptmann/Landesamtsdirektor zur Landesregierung eintritt (vgl. den zitierten Beschluss vom 27.11.1996 zu § 67 DP/OÖ 1954). Durch derartige einfachgesetzliche Regelungen dürfen jedoch die verfassungsrechtlichen Normen, die dem Landesamtsdirektor die Leitung des inneren Dienstes zuweisen, nicht völlig ausgehöhlt werden. § 92 Abs. 5 OÖ LBG 1993 überschreitet nach Ansicht des VwGH (wie § 67 DP/OÖ 1954) diese verfassungsrechtlichen Schranken nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120167.X04Im RIS seit
12.01.2005Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008