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E1ENorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
§ 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 ordnet an, dass die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit anzurechnen ist, während die im Ausland im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nach § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 lediglich angerechnet werden kann. Die Anrechnung ausländischer Ruhegenussvordienstzeiten liegt somit im Unterschied zu inländischen Zeiten, die stets anzurechnen sind, im Ermessen der Dienstbehörde. Hätte der Beschwerdeführer seine damalige Tätigkeit als Universitätsprofessor nicht im öffentlichen Dienst (eines Bundeslandes) in der BRD, sondern in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in Österreich (nur ein solches kam nach der damaligen Rechtslage nach dem von ihm vertretenen Fach in Frage) ausgeübt, wäre die strittige Zeit (1. Jänner 1994 bis 30. September 1996) nach der zeitlichen Lagerung im Beschwerdefall eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (nach § 6 Abs.1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 PG 1965) gewesen. Die Berücksichtigung einer solchen Zeit für den Ruhegenuss wäre kraft Gesetzes geboten gewesen und somit nicht im Ermessen der Dienstbehörde gelegen. § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 ist daher (unter dem Blickwinkel der im Beschwerdefall maßgebenden Fallkonstellation) gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass Zeiten, die in einer der dort genannten Tätigkeiten, soweit diese von einem Staatsangehörigen eines Mitglieds der EU (einschließlich eines österreichischen Staatsangehörigen) in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgten, zurückgelegt wurden, als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen sind, die Anrechnung daher in diesem Fall nicht im Ermessen der Dienstbehörde liegt.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998120010.X08Im RIS seit
12.11.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011