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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Antrag auf gesonderte Feststellung einer sich (unmittelbar) aus dem Gesetz (BLVG 1965) bzw. einer Verordnung (hier: BLVG LehrverpflichtungsV 1973) ergebenden Einrechung von Nebenleistungen ist unzulässig, wenn dafür das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG 1956 in Betracht kommt; nur ein darauf gerichteter Antrag ist zulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = VwSlg. 14928 A/1998).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120135.X01Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
21.11.2009