RS Vfgh 2008/12/11 G262/07, V90/07

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7001 Mietwagengewerbe, Taxigewerbe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr Fiaker- und PferdemietwagenG §9
Wr BetriebsO für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000 §8

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Fiakerunternehmen aufAufhebung von Bestimmungen des Wiener Fiaker- undPferdemietwagengesetzes sowie der Betriebsordnung für solcheUnternehmen mangels Legitimation; Verwaltungsverfahren betreffend dieZuweisung von Platzkarten bereits abgeschlossen

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen des §9 Abs4 Z2 Wr Fiaker- und PferdemietwagenG, LGBl 57/2000 idF LGBl 24/2004, sowie des §8 Abs4 bis Abs8 Wr BetriebsO für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000 idF LGBl 26/2004.

Keine Beschwerdeerhebung gemäß Art144 B-VG gegen die Abweisung von Berufungen betreffend die Zuweisung von Platzkarten gemäß §8 Abs7 Wr BetriebsO für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, daher keine Legitimation zur Einbringung eines Individualantrags. Daran ändert auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichts, der Beschwerden eines Fiakerunternehmers im Hinblick auf die in der Vergangenheit liegende Geltungsdauer der beantragten Platzkarten mangels rechtlichen Interesses an der Entscheidung als gegenstandslos erklärt und die Verfahren einstellt (VwGH 08.06.05, 2005/03/0078).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fiaker, VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G262.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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