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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AdLRegOrgG 1925 §1 Abs1;Rechtssatz
Im maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens der im vorliegenden Beschluss genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen wurden die Aufgaben, die zur Leitung des inneren Dienstes zählten, typischerweise in der Handlungsform des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) und gerade nicht mittels Bescheid wahrgenommen. Für den inneren Dienst ist daher neben einer funktionellen Eingrenzung der dazu zählenden Aufgaben (im Wesentlichen die Organisation der personellen Mittel sowie der Sachmittel; vgl. dazu im einzelnen Pesendorfer, Der Landeshauptmann (1986) S. 172 ff, und Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung (1981) S. 49 ff.) deren Besorgung durch Weisung und nicht durch Bescheid kennzeichnend. Hingegen fiel die Erlassung von dienstrechtlichen Bescheiden (sei es zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (Art. 101 B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung nach § 3 Abs. 1 AdLRegOrgG 1925. Diese Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen liegt auch der im Ergebnis insofern übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erkennbar zugrunde (Judikaturhinweise im vorliegenden Beschluss).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120167.X03Im RIS seit
12.01.2005Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008