RS Vwgh 2004/10/1 2001/12/0148

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §62e Abs7 idF 1997/I/138;

Rechtssatz

Die Stellung eines Antrags nach § 62e Abs. 7 PG 1965 (hier: Antrag des Beamten vom 22. Februar 1999) löste das Recht und die Pflicht der Pensionsbehörden zur (vollständigen) Neubemessung des dem Beamten ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses samt Ruhegenusszulage (Wachdienstzulage) sowie der Nebengebührenzulage aus. In diesem Verfahren war daher unter anderem auch die (für die den Verfahrensgegenstand bildende Bemessung ebenfalls relevante) Frage des allfälligen Entfalls der nach § 4 Abs. 3 PG 1965 beim Beamten eingetretenen Kürzung auf Grund der ab 1. Jänner 1998 geltenden Änderung der Rechtslage (Entfall der Kürzung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG 1965) (neuerlich) zu prüfen; dies unabhängig davon, ob der Entfall der Kürzung bereits bei einem vorangegangenen Bemessungsverfahren in der Begründung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides (hier: in dem mit dem erstangefochtenen Bescheid allerdings nur für die Frage des ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses abgeschlossenen Verfahren) verneint worden war. Ein (nach dem Gesetz im Übrigen auch gar nicht zulässiger) rechtskräftiger Bescheid, nach dessen Spruch eine Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 stattzufinden habe oder in dem festgestellt wird, dass der Entfall einer Kürzung nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 nicht in Betracht komme, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Diese Bedeutung kommt auch nicht dem erstangefochtenen Bescheid zu. Davon ausgehend war aber die Zurückweisung der Berufung durch den zweitangefochtenen Bescheid unzulässig. Der Beamte hat nämlich ausdrücklich die Bemessung eines höheren Ruhegenusses als im Bescheid der Pensionsbehörde erster Instanz vom 3. Juli 2001 begehrt. Sein Berufungsantrag lag damit innerhalb der Sache des erstinstanzlichen Verfahrens (Neubemessung), sodass sich die Berufung jedenfalls als zulässig erweist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120148.X03

Im RIS seit

07.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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