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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Sowohl nach § 46 Abs. 8 NÖ GdBDO 1976 als auch nach § 20 Abs. 2 NÖ GdBGehaltsO 1976 ist die Personalzulage vom Gemeinderat festzusetzen; eine Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Festsetzung der Personalzulage ist nicht erkennbar. Die belangte Behörde hätte daher den bei ihr in Vorstellung gezogenen Bescheid mit der Begründung aufheben können, dass der Gemeinderat der Berufung des Mitbeteiligten Folge geben und den unzuständigerweise ergangenen Ausspruch des Bürgermeisters über die Neufestsetzung der Personalzulage hätte beheben müssen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120093.X04Im RIS seit
12.11.2004