RS Vwgh 2004/10/1 2003/12/0093

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs7 idF 2400-27;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs8 idF 2400-27;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §20 Abs2 idF 2440-34;

Rechtssatz

Sowohl nach § 46 Abs. 8 NÖ GdBDO 1976 als auch nach § 20 Abs. 2 NÖ GdBGehaltsO 1976 ist die Personalzulage vom Gemeinderat festzusetzen; eine Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Festsetzung der Personalzulage ist nicht erkennbar. Die belangte Behörde hätte daher den bei ihr in Vorstellung gezogenen Bescheid mit der Begründung aufheben können, dass der Gemeinderat der Berufung des Mitbeteiligten Folge geben und den unzuständigerweise ergangenen Ausspruch des Bürgermeisters über die Neufestsetzung der Personalzulage hätte beheben müssen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120093.X04

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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