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E1ENorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
In der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, begehrte ein beim IKA (griechischer Sozialversicherungsträger) festangestellter Arzt die rentenfähige Anerkennung der von ihm in Deutschland in öffentlichen Krankenhäusern zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Die Berücksichtigung dieser Zeiten war für die Begründung seines Altersrentenanspruches erforderlich. Da nach den griechischen Rechtsvorschriften nur für griechische Vordienstzeiten Versicherungsbeiträge nachentrichtet werden konnten, um diese Zeiten leistungswirksam zu machen, wurden die deutschen Vordienstzeiten nicht anerkannt. Der EuGH sprach in diesem Zusammenhang aus, dass derartige Rechtsvorschriften dazu führten, dass Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten, und Wanderarbeitnehmer zum Nachteil der Letztgenannten ungleich behandelt würden, da sich nur für die Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätten, das Problem der Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückgelegten Zeiten stelle. Da die Akten in der (damals) vorliegenden Rechtssache nichts enthielten, was den Unterschied in der Behandlung von Wanderarbeitnehmern und Arbeitnehmern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätten, rechtfertigen könnte, sei dieser Unterschied als diskriminierend zu qualifizieren und verstoße daher gegen die Grundregeln des Vertrages, durch die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sichergestellt werden solle.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0443 Vougioukas VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998120010.X04Im RIS seit
12.11.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011