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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0342 E 27. Oktober 1999 RS 3 (hier mit dem Zusatz: Endete - zB. durch eine Versetzung - die Betrauung mit einem Dienstposten im Sinne des § 46 Abs. 7 NÖ GdBDG 1976, so fiel mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Personalzulage als eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge auch ohne gesonderten bescheidmäßigen Ausspruch weg.)Stammrechtssatz
Bei der Personalzulage nach § 46 Abs 7 NÖ GdBDO 1976 hängt die Entstehung und der Bestand des Rechtes auf Bezug - jedenfalls dem Grunde nach - kraft Gesetzes von der Dauer der Innehabung des Dienstpostens eines leitenden Gemeindebeamten ab: Es bedarf daher nach der NÖ GdBDO 1976 keines Bescheides zur Begründung oder Beendigung dieses Rechtes (Hinweis E 18.Dezember 1991, 88/12/0090; hier: kein Anspruch auf Personalzulage).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120093.X02Im RIS seit
12.11.2004