RS Vwgh 2004/10/1 2003/12/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs7 idF 2400-27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0342 E 27. Oktober 1999 RS 3 (hier mit dem Zusatz: Endete - zB. durch eine Versetzung - die Betrauung mit einem Dienstposten im Sinne des § 46 Abs. 7 NÖ GdBDG 1976, so fiel mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Personalzulage als eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge auch ohne gesonderten bescheidmäßigen Ausspruch weg.)

Stammrechtssatz

Bei der Personalzulage nach § 46 Abs 7 NÖ GdBDO 1976 hängt die Entstehung und der Bestand des Rechtes auf Bezug - jedenfalls dem Grunde nach - kraft Gesetzes von der Dauer der Innehabung des Dienstpostens eines leitenden Gemeindebeamten ab: Es bedarf daher nach der NÖ GdBDO 1976 keines Bescheides zur Begründung oder Beendigung dieses Rechtes (Hinweis E 18.Dezember 1991, 88/12/0090; hier: kein Anspruch auf Personalzulage).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120093.X02

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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